Hintergrundinformationen, die für Sie wichtig sein könnten und Tipps, wie Sie auf bestimmte Situationen reagieren sollten.

Das Konto wurde gepfändet

Viele Menschen sind immer noch der irrigen Meinung, dass Sozialleistungen auch bei einer Kontopfändung nicht gepfändet werden dürfen. Diese Meinung ist jedoch falsch!

Pfändungsschutz auf einem gepfändeten Konto gibt es seit dem 01.01.2012 nur noch auf einem sog. Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Dabei spielt es keine Rolle mehr, ob es sich bei dem Guthaben auf dem Konto um Arbeitseinkommen oder um Sozialleistungen handelt.

Bei einem P-Konto handelt es sich um ein “normales” Girokonto, das auf Antrag des Kontoinhabers in ein P-Konto umgewandelt wird. Die Banken und Sparkassen sind durch den Gesetzgeber dazu verpflichtet, diese Änderung innerhalb von vier Tagen durchzuführen. Oftmals sprechen die Kontoinhaber dann von einem “pfändungsfreien” Konto. Dies ist jedoch nicht richtig, denn es dürfen sehr wohl Pfändungen auf dem Konto ausgebracht werden; das Konto ist aber bis zu einem bestimmten Freibetrag vor einer Pfändung geschützt. Dieser Freibetrag kann angehoben werden, wenn man für Personen sorgt, denen man per Gesetz zu Unterhalt verpflichtet ist oder wenn auf dem P-Konto Sozialleistungen für die Mitglieder einer sog. Bedarfsgemeinschaft eingehen, auch wenn für diese Personen keine gesetzliche Unterhaltspflicht bestehen sollte.

Zusätzlich kann dann auch noch Kindergeld freigestellt werden, wenn dieses über das Konto laufen sollte.

Um diesen höheren Freibetrag auf dem P-Konto einzurichten, muss man der Bank bzw. der Sparkasse eine sog. P-Konto-Bescheinigung vorlegen. Die Bank bzw. Sparkasse ist dann verpflichtet den angehobenen Freibetrag auf dem P-Konto bei einer Kontopfändung freizugeben.

Diese Bescheinigungen dürfen Arbeitgeber, Sozialleistungsträger, Familienkassen, Rechtsanwälte, Steuerberater sowie die anerkannten Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungen ausstellen.
Wichtig zu wissen ist noch, dass es nicht möglich ist, ein sog. Gemeinschaftskonto in ein P-Konto umzuwandeln. Ein solches Konto muss vorher auf einen Namen umgeschrieben werden. Der bisherige Mitinhaber kann dann entscheiden ob er sich lediglich eine Verfügungsberechtigung für dieses Konto einrichten lässt oder ob er ein neues Konto auf seinen eigenen Namen eröffnen möchte. Pro Person darf nur ein vorhandenes Konto in ein P-Konto umgewandelt werden.

Bei mir erhalten Sie die Bescheinigung für ein P-Konto kostenlos.

Haften (Ehe-) Partner für die Schulden des Anderen?

Nein! Es gibt keine Gemeinschaftshaftung. Nur derjenige, der einen Vertrag unterschrieben hat, haftet auch dafür. Dabei spielt es in einer Ehe auch keine Rolle, ob ein Ehevertrag unterschrieben wurde oder nicht.

Sollten in einer Ehe aber beide Ehepartner verschuldet sein und mit dem Gedanken spielen, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen zu müssen, müssen genau aus dem o. g. Grund beide Ehepartner getrennt voneinander jeweils ein eigenes Verfahren beantragen. Es gibt also keine “Familienentschuldung”.

Gibt es in einem Insolvenzverfahren eine Restschuldbefreiung für alle Schulden?

In einem Insolvenzverfahren gibt es für sog. “deliktische Forderungen”, also Forderungen, die aus einer strafbaren Handlung entstanden sind, keine Restschuldbefreiung, wenn dies von Seiten der Gläubiger bei Verfahrenseröffnung beantragt wurde. Eine Restschuldbefreiung ist ebenfalls ausgeschlossen für Geldstrafen oder Bußgelder. Sollte keine Möglichkeit bestehen, diese Forderungen noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu begleichen, bietet es sich an, diese Forderungen nach Rücksprache mit dem Treuhänder schon während des laufenden Verfahrens aus dem unpfändbaren Teil des Einkommens zu zahlen.

Wahl der Beratungsstelle

Leider sind die Begriffe “Schuldnerberatung” bzw. “Schuldnerberater” (fälschlicherweise oft auch “Schuldenberatung” oder “Schuldenberater”) gesetzlich nicht geschützt. Aus diesem Grund kann die Bezeichnung von jedem geführt werden. Achten Sie bei der Wahl Ihrer Schuldnerberatungsstelle in NRW daher darauf, dass diese als “Geeignete Stelle” von der Bezirksregierung Düsseldorf nach §305 InsO anerkannt ist.

Beratungsgutscheine

Für diejenigen, die einen Beratungsgutschein des JobCenters oder eines Sozialamtes der Städteregion Aachen vorlegen, ist die Schuldnerberatung kostenlos.

Pfändungstabelle

Unter dem unten angegebenen Link gelangen Sie auf die Homepage der Justiz NRW. Dort können Sie mit Hilfe des Pfändungstabellen-Generators ermitteln, welcher Betrag bei welchem Nettoeinkommen, abhängig von der Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen pfändbar ist.

https://www.justiz.nrw.de/BS/Hilfen/pfaendungstabelle/index.php

Gerne helfe ich Ihnen dabei, die Pfändungstabelle zu lesen, für den Fall, dass Sie nicht genau wissen, wie der monatlich pfändbare Betrag berechnet wird.

Unterlagen

Zu dem Beratungstermin brauchen Sie selbstverständlich nicht jedes Erinnerungsschreiben des Gläubigers mitzubringen. In der Regel genügt es, wenn Sie das letzte aktuelle Schreiben der Gläubiger sowie evtl. noch vorhandene Titel (Vollstreckungsbescheide oder Gerichtsurteile) dabei haben. Sollten Ihnen noch die ursprünglichen Kreditverträge oder Kaufverträge vorliegen, bringen Sie diese bitte ebenfalls mit.

Für den Fall, dass die Gläubigerunterlagen nicht mehr oder lediglich nur noch unvollständig vorhanden sein sollten, werde ich Ihnen gerne erklären, welche Schritte Sie unternehmen können, um dennoch eine Schuldenregulierung erreichen zu können.

 
Dabei kann ich helfen

Ich kann Ihnen helfen, wenn Sie nicht mehr wissen, wie Sie mit Ihrem Einkommen die laufenden Ausgaben begleichen sollen.

Meine Beratung, Ihre Vorbereitung

Weitere Informationen über den Ablauf der Schuldnerberatung erhalten Sie unter dem nebenstehendem Punkt “Beratung”.